Deutscher Völkerrechts-Nihilismus (Teil 1)


von Rolf Gössner*

Angesichts der katastrophalen Erfahrungen mit zwei Weltkriegen hat sich nach 1945 auf dem Hintergrund der Nürnberger Prozesse bekanntlich ein neues weltumspannendes Völkerrechtssystem entwickelt, das als zivilisatorischer Fortschritt gilt. Gemäß Artikel 25 Grundgesetz sind die allgemeinen Völkerrechtsregeln Bestandteil des Bundesrechts und haben eine Vorrangstellung gegenüber bundesdeutschen Gesetzen. Doch was ist daraus in der Praxis geworden? Wurden die Bundesregierungen ihrer historischen Verantwortung gerecht?



Die Antworten auf diese Fragen lassen sich zumindest erahnen, besonders, wenn man die Beteiligungen an Nato-Kriegen wie in Jugoslawien oder Afghanistan Revue passieren lässt. Oder wenn man an die über den US-Stützpunkt Ramstein gelenkten Morde mittels US-Drohnen denkt. Oder auch an den mit deutschen Waffen unterstützten Krieg Israels in Gaza.  

Alles in allem eine höchst fragwürdige bis unrühmliche Geschichte, obwohl sich doch die Verantwortlichen immer wieder mit Vehemenz auf „wertegeleitetes“ Handeln berufen und andere Länder gern entsprechend belehren. Dabei gerät jedoch nicht selten in den Hintergrund oder gar in Vergessenheit, wie Bundesregierungen der letzten Jahrzehnte, entgegen ihrer historischen Verantwortung, mitunter eine geradezu völkerrechtsnihilistische Rolle spielen. Und zwar nicht nur, wenn Deutschland mit eigenen Bundeswehrkräften direkt in anderen Ländern teils völkerrechtswidrig intervenierte, sondern gerade auch dann, wenn die Bundesrepublik mit logistischer Hilfe und Beihilfe-Handlungen menschen- und völkerrechtswidrige Militäreinsätze anderer Staaten unterstützt.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die USA über ihre Militärstützpunkte in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Hessen von bundesdeutschem Boden aus völkerrechtswidrige Kriegseinsätze, Entführungen, Folter und extralegale Hinrichtungen per Kampfdrohneneinsätzen organisier(t)en und steuern. Mit diesen US-Militärbasen auf ihrem Territorium ist die Bundesrepublik in fast alle völkerrechtswidrigen Antiterror-Kriegs-und Mordeinsätze von USA und NATO mehr oder weniger verstrickt. Inwieweit die jeweiligen Bundesregierungen dafür Mitverantwortung tragen oder gar zur Rechenschaft gezogen werden können, ist zwar recht undurchsichtig, mittlerweile aber hinsichtlich tödlicher US-Drohnenangriffe gerichtlich „geklärt“ – zuletzt im Juli 2025 durch das Bundesverfassungsgericht.

Zwei Jemeniten hatten mit Unterstützung des „European Center for Constitutional and Human Rights“ (ECCHR) in Berlin gegen die Bundesrepublik geklagt. Nahe Verwandte von ihnen waren im Sommer 2012 im Jemen getö tet worden – und zwar durch den über die US-Airbase Ramstein (Rheinland-Pfalz) abgewickelten Angriff mittels einer bewaffneten Drohne. Dieser US-Angriff galt nicht den Getöteten, sondern Al-Qaida-Kämpfern, die des Terrors beschuldigt wurden. Die schwer traumatisierten Kläger, die nichts mit Al-Qaida zu tun haben, fürchteten angesichts anhaltender Drohnenangriffe auch um ihr Leben und das weiterer Angehörigen. Sie forderten von der Bundesrepublik und ihrer Regierung, die logistische Abwicklung der US-Drohnenangriffe über Ramstein künftig zu unterbinden.

Begonnen hatte die US-Regierung das Drohnen-Programm unter Präsident Georg W. Bush nach den Anschlägen des 11. September 2001; es wurde unter den Präsidenten Barack Obama und Donald Trump noch ausgeweitet. Die Steuerung der einzelnen Drohnenangriffe, mit denen Terrorverdächtige praktisch hingerichtet werden, erfolgt zwar aus den USA, doch wegen der Erdkrümmung müssen Daten und Signale über eine zentrale Satelliten- und Daten-Relaisstation der US-Airbase Ramstein geleitet werden, um die Drohnen vor Ort erreichen und lenken zu können. Das bedeutet: Aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes wurden und werden im Rahmen des globalen „war on terror“ der USA gezielte Drohneneinsätze im Nahen und Mittleren Osten sowie auf dem afrikanischen Kontinent logistisch unterstützt. Als unverzichtbares „zentrales Nervensystem“ spielt die US-Airbase Ramstein also eine tragende Rolle, ohne die solche Hinrichtungen im Jemen, aber auch in Afghanistan, Pakistan, Libyen, Syrien oder Somalia nicht durchgeführt werden könnten.

Die angerufenen Verwaltungsgerichte urteilten in diesem Fall jedoch recht unterschiedlich: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte Anfang 2019 die Bundesregierung noch gerügt und dazu verurteilt, künftig ihrer Schutzpflicht nachzukommen und aktiv nachzuforschen, ob Kampfdrohnen-Einsätze über Ramstein gegen Völkerrecht verstoßen. Denn das humanitäre Völkerrecht, das u.a. willkürliche Tötungen von Zivilpersonen verbietet, bindet gemäß Grundgesetz (Art. 25) auch Regierung, Behörden und Justiz der Bundesrepublik. Dieser Schutzpflicht, so das Gericht, seien die Bundesregierungen bislang nicht oder nicht ausreichend nachgekommen. Tatsächlich haben sie bis heute jegliche Verantwortung zurückgewiesen.

Folgerichtig ging die damalige Bundesregierung gegen dieses Urteil in Revision vor das Bundesverwaltungsgericht, das im November 2020 die Klage letztinstanzlich in vollem Umfang abschmetterte. Weil auf deutschem Boden nur Ortungs-, Steuerungs- und andere Daten übermittelt, aber keine Entscheidungen getroffen würden, so argumentierte das Gericht, müsse die Bundesregierung die US-Drohneneinsätze über Ramstein nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Konsultationen auf diplomatischem Terrain und die Zusicherung der USA gegenüber der Bundesregierung, dass ihre militärischen Aktivitäten in Deutschland im Einklang mit geltendem Recht erfolgten, reichten dem Gericht aus.

Nach einer hierauf folgenden Verfassungsbeschwerde der jemenitischen Kläger hat das Bundesverfassungsgericht im Juli 2025 die Bundesregierungen für die Vergangenheit ebenfalls von einer Mitverantwortung weitgehend freigestellt (Az. 2 BvR 508/21). Begründung: Zwar obliege der Bundesrepublik grundsätzlich ein „allgemeiner Schutzauftrag“ hinsichtlich grundlegender Menschenrechte und Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch gegenüber Ausländern im Ausland. Und dieser Schutzauftrag könne sich bei hinreichend engem Bezug zur deutschen Staatsgewalt zu einer grundrechtlichen Schutz- und Handlungspflicht verdichten – aber nur, sofern die „ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung“ der genannten Normen bestehe.

Doch das Bundesverfassungsgericht verneint eine solche Schutzpflicht der Bundesrepublik gegenüber den betroffenen Jemeniten – und zwar mangels ernsthafter Gefahr einer systematischen Verletzung lebensschützender Regeln des Völkerrechts bei Drohnenangriffen durch die USA. Und dies, so muss man hinzufügen, trotz der hohen Zahl ziviler Opfer. Da verlässt sich das Gericht doch tatsächlich auf die Erklärung der Bundesregierung, „die USA hätten sich verpflichtet, auf ihren Stützpunkten in Deutschland deutsches Recht und Völkerrecht einzuhalten. Dazu stehe man in einem regelmäßigen und engen Austausch“. Denn „maßgeblich“ sei insoweit – schon aus Gründen deutscher „Bündnisfähigkeit“ – die Rechtsauffassung der zuständigen deutschen Staatsorgane, soweit diese sich als vertretbar erweise.

Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht wirklich nachvollziehbar: Schließlich gibt es genügend belastbare Hin-und Beweise dafür, dass die zahlreichen US-Drohnenmorde im Nahen/Mittleren Osten und Westasien, die über Deutschland logistisch abgewickelt und ferngesteuert wurden und werden, überwiegend menschen- und völkerrechtswidrig sind und darüber hinaus auch gegen die Friedenspflicht des Grundgesetzes verstoßen. Es werden Menschen gezielt hingerichtet: ohne vorheriges rechtsstaatliches Gerichtsverfahren, ohne Verteidigungsmöglichkeiten und rechtskräftiges Urteil. Außerdem fallen solchen Angriffen regelmäßig auch vollkommen unschuldige Menschen zum Opfer, die dann als „Kollateralschäden“ verbucht werden.

Gegenüber solchen Menschen müsste die jeweilige Bundesregierung eine Mitverantwortung tragen und eine Schutzpflicht für deren Leben haben mit der Folge, wirksam auf eine völkerrechtsgemäße Nutzung von Ramstein hinzuwirken. Widrigenfalls müsste sie solche mörderischen Akte über deutschem Staatsgebiet mit geeigneten Maßnahmen unterbinden. Allein auf das Wort der USA zu vertrauen, dass deutsches Recht und Völkerrecht eingehalten würden, dürfte keinesfalls genügen. Schließlich sind die deutschen Staatsorgane nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, „auch im eigenen Verantwortungsbereich das Völkerrecht durchzusetzen, wenn dritte Staaten dieses verletzen“.

Gerade in Zeiten, in denen die Bindung staatlichen Handelns an menschen- und völkerrechtliche Standards zunehmend infrage gestellt wird, wäre ein starkes Zeichen von Seiten des Bundesverfassungsgerichts hilfreich und erforderlich: Danach sollten auch Staaten, die das US-Drohnenprogramm über ihr Territorium erst ermöglichen und damit unterstützen, Mitverantwortung tragen müssen. Denn solche staatlich organisierten Menschenjagden mit gemeingefährlichen Mitteln, denen immer wieder auch viele unbeteiligte und unschuldige Zivilpersonen zum Opfer fallen, sind zweifelsohne heimtückisch und grausam. Sie verstoßen gegen Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und damit gegen das Verbot willkürlicher Tötungen. Möglicherweise auch ein Fall für den Generalbundesanwalt und den Internationalen Strafgerichtshof.

Doch zunächst bleibt den Betroffenen noch der Weg vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, um nach anderthalb Jahrzehnten vielleicht doch noch zu ihrem Recht zu kommen und dem mörderischen Treiben via Ramstein endlich Einhalt zu gebieten. Denn dieser Antiterror-Drohnenkrieg ist seinerseits Terror und produziert immer neuen Terror, wie Ex-Drohnenpiloten bereits Ende 2015 in einem offenen Brief an den damaligen US-Präsidenten Obama festgestellt haben: Der US-Drohnenkrieg sei, so wörtlich, „eine der verheerendsten Triebfedern des Terrorismus und der Destabilisierung“.

Der Text erschien bereits in: „OSSIETZKY“. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur / Wirtschaft Nr. 25 / 2025 v. 20.12.2025. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Autors.

Über den Autor:
Dr. Rolf Gössner* ist Publizist und Jurist, Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte sowie Mitherausgeber des jährlichen "Grundrechte-Report. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland" und der Zweiwochenschrift für Politik/Kultur/Wirtschaft „Ossietzky“. Autor zahlreicher Bücher zu Demokratie, Innerer Sicherheit und Bürgerrechten, zuletzt: „Datenkraken im öffentlichen Dienst. ‚Laudatio’ auf den präventiven Sicherheits- und Überwachungsstaat“, Köln 2021. Mehrfach ausgezeichnet, zuletzt mit dem Hans-Litten-Preis der Vereinigung Demokratischer Jurist:innen (VDJ). Internet: www.rolf-goessner.de Rolf Gössner lebt in Bremen, wo er von 2007-2023 stellv. Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen war.


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