von Rolf Gössner*
Angesichts der katastrophalen Erfahrungen mit zwei Weltkriegen hat sich nach 1945 auf dem Hintergrund der Nürnberger Prozesse bekanntlich ein neues weltumspannendes Völkerrechtssystem entwickelt, das als zivilisatorischer Fortschritt gilt. Gemäß Artikel 25 Grundgesetz sind die allgemeinen Völkerrechtsregeln Bestandteil des Bundesrechts und haben eine Vorrangstellung gegenüber bundesdeutschen Gesetzen. Doch was ist daraus in der Praxis geworden? Wurden die Bundesregierungen ihrer historischen Verantwortung gerecht?
Die Antworten auf diese Fragen lassen sich zumindest erahnen, besonders, wenn man die Beteiligungen an Nato-Kriegen wie in Jugoslawien oder Afghanistan Revue
passieren lässt. Oder wenn man an die über den US-Stützpunkt Ramstein gelenkten Morde mittels US-Drohnen denkt. Oder auch an den mit deutschen Waffen unterstützten Krieg Israels in
Gaza.
Alles in allem eine höchst fragwürdige bis unrühmliche Geschichte, obwohl sich doch die
Verantwortlichen immer wieder mit Vehemenz auf „wertegeleitetes“ Handeln berufen
und andere Länder gern entsprechend belehren. Dabei gerät jedoch nicht selten in den
Hintergrund oder gar in Vergessenheit, wie
Bundesregierungen der letzten Jahrzehnte,
entgegen ihrer historischen Verantwortung,
mitunter eine geradezu völkerrechtsnihilistische Rolle spielen. Und zwar nicht nur, wenn
Deutschland mit eigenen Bundeswehrkräften
direkt in anderen Ländern teils völkerrechtswidrig intervenierte, sondern gerade auch
dann, wenn die Bundesrepublik mit logistischer Hilfe und Beihilfe-Handlungen menschen- und völkerrechtswidrige Militäreinsätze anderer Staaten unterstützt.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert,
dass die USA über ihre Militärstützpunkte in
Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und
Hessen von bundesdeutschem Boden aus völkerrechtswidrige Kriegseinsätze, Entführungen, Folter und extralegale Hinrichtungen per
Kampfdrohneneinsätzen organisier(t)en und
steuern. Mit diesen US-Militärbasen auf ihrem Territorium ist die Bundesrepublik in fast
alle völkerrechtswidrigen Antiterror-Kriegs-und Mordeinsätze von USA und NATO mehr
oder weniger verstrickt. Inwieweit die jeweiligen Bundesregierungen dafür Mitverantwortung tragen oder gar zur Rechenschaft gezogen werden können, ist zwar recht undurchsichtig, mittlerweile aber hinsichtlich tödlicher US-Drohnenangriffe gerichtlich „geklärt“ – zuletzt im Juli 2025 durch das Bundesverfassungsgericht.
Zwei Jemeniten hatten mit Unterstützung des
„European Center for Constitutional and Human Rights“ (ECCHR) in Berlin gegen die
Bundesrepublik geklagt. Nahe Verwandte von
ihnen waren im Sommer 2012 im Jemen getö
tet worden – und zwar durch den über die US-Airbase Ramstein (Rheinland-Pfalz) abgewickelten Angriff mittels einer bewaffneten
Drohne. Dieser US-Angriff galt nicht den Getöteten, sondern Al-Qaida-Kämpfern, die des
Terrors beschuldigt wurden. Die schwer traumatisierten Kläger, die nichts mit Al-Qaida zu
tun haben, fürchteten angesichts anhaltender
Drohnenangriffe auch um ihr Leben und das
weiterer Angehörigen. Sie forderten von der
Bundesrepublik und ihrer Regierung, die logistische Abwicklung der US-Drohnenangriffe über Ramstein künftig zu unterbinden.
Begonnen hatte die US-Regierung das Drohnen-Programm unter Präsident Georg W.
Bush nach den Anschlägen des 11. September
2001; es wurde unter den Präsidenten Barack
Obama und Donald Trump noch ausgeweitet.
Die Steuerung der einzelnen Drohnenangriffe,
mit denen Terrorverdächtige praktisch hingerichtet werden, erfolgt zwar aus den USA,
doch wegen der Erdkrümmung müssen Daten
und Signale über eine zentrale Satelliten- und
Daten-Relaisstation der US-Airbase Ramstein
geleitet werden, um die Drohnen vor Ort erreichen und lenken zu können. Das bedeutet:
Aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes
wurden und werden im Rahmen des globalen
„war on terror“ der USA gezielte Drohneneinsätze im Nahen und Mittleren Osten sowie
auf dem afrikanischen Kontinent logistisch
unterstützt. Als unverzichtbares „zentrales
Nervensystem“ spielt die US-Airbase Ramstein also eine tragende Rolle, ohne die solche
Hinrichtungen im Jemen, aber auch in Afghanistan, Pakistan, Libyen, Syrien oder Somalia
nicht durchgeführt werden könnten.
Die angerufenen Verwaltungsgerichte urteilten in diesem Fall jedoch recht unterschiedlich: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte Anfang 2019 die Bundesregierung noch gerügt und dazu verurteilt, künftig ihrer Schutzpflicht nachzukommen und
aktiv nachzuforschen, ob Kampfdrohnen-Einsätze über Ramstein gegen Völkerrecht
verstoßen. Denn das humanitäre Völkerrecht,
das u.a. willkürliche Tötungen von Zivilpersonen verbietet, bindet gemäß Grundgesetz
(Art. 25) auch Regierung, Behörden und Justiz der Bundesrepublik. Dieser Schutzpflicht,
so das Gericht, seien die Bundesregierungen
bislang nicht oder nicht ausreichend nachgekommen. Tatsächlich haben sie bis heute jegliche Verantwortung zurückgewiesen.
Folgerichtig ging die damalige Bundesregierung gegen dieses Urteil in Revision vor das
Bundesverwaltungsgericht, das im November
2020 die Klage letztinstanzlich in vollem
Umfang abschmetterte. Weil auf deutschem
Boden nur Ortungs-, Steuerungs- und andere
Daten übermittelt, aber keine Entscheidungen
getroffen würden, so argumentierte das Gericht, müsse die Bundesregierung die US-Drohneneinsätze über Ramstein nicht auf ihre
Rechtmäßigkeit überprüfen. Konsultationen
auf diplomatischem Terrain und die Zusicherung der USA gegenüber der Bundesregierung, dass ihre militärischen Aktivitäten in
Deutschland im Einklang mit geltendem
Recht erfolgten, reichten dem Gericht aus.
Nach einer hierauf folgenden Verfassungsbeschwerde der jemenitischen Kläger hat das
Bundesverfassungsgericht im Juli 2025 die
Bundesregierungen für die Vergangenheit
ebenfalls von einer Mitverantwortung weitgehend freigestellt (Az. 2 BvR 508/21). Begründung: Zwar obliege der Bundesrepublik
grundsätzlich ein „allgemeiner Schutzauftrag“
hinsichtlich grundlegender Menschenrechte
und Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch gegenüber Ausländern im Ausland. Und dieser Schutzauftrag könne sich bei
hinreichend engem Bezug zur deutschen
Staatsgewalt zu einer grundrechtlichen
Schutz- und Handlungspflicht verdichten –
aber nur, sofern die „ernsthafte Gefahr einer
systematischen Verletzung“ der genannten
Normen bestehe.
Doch das Bundesverfassungsgericht verneint
eine solche Schutzpflicht der Bundesrepublik
gegenüber den betroffenen Jemeniten – und
zwar mangels ernsthafter Gefahr einer systematischen Verletzung lebensschützender Regeln des Völkerrechts bei Drohnenangriffen
durch die USA. Und dies, so muss man hinzufügen, trotz der hohen Zahl ziviler Opfer.
Da verlässt sich das Gericht doch tatsächlich
auf die Erklärung der Bundesregierung, „die
USA hätten sich verpflichtet, auf ihren Stützpunkten in Deutschland deutsches Recht und
Völkerrecht einzuhalten. Dazu stehe man in
einem regelmäßigen und engen Austausch“.
Denn „maßgeblich“ sei insoweit – schon aus
Gründen deutscher „Bündnisfähigkeit“ – die Rechtsauffassung der zuständigen deutschen
Staatsorgane, soweit diese sich als vertretbar
erweise.
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht wirklich nachvollziehbar:
Schließlich gibt es genügend belastbare Hin-und Beweise dafür, dass die zahlreichen US-Drohnenmorde im Nahen/Mittleren Osten
und Westasien, die über Deutschland logistisch abgewickelt und ferngesteuert wurden
und werden, überwiegend menschen- und
völkerrechtswidrig sind und darüber hinaus
auch gegen die Friedenspflicht des Grundgesetzes verstoßen. Es werden Menschen gezielt
hingerichtet: ohne vorheriges rechtsstaatliches
Gerichtsverfahren, ohne Verteidigungsmöglichkeiten und rechtskräftiges Urteil. Außerdem fallen solchen Angriffen regelmäßig
auch vollkommen unschuldige Menschen
zum Opfer, die dann als „Kollateralschäden“
verbucht werden.
Gegenüber solchen Menschen müsste die jeweilige Bundesregierung eine Mitverantwortung tragen und eine Schutzpflicht für deren
Leben haben mit der Folge, wirksam auf eine
völkerrechtsgemäße Nutzung von Ramstein
hinzuwirken. Widrigenfalls müsste sie solche
mörderischen Akte über deutschem Staatsgebiet mit geeigneten Maßnahmen unterbinden.
Allein auf das Wort der USA zu vertrauen,
dass deutsches Recht und Völkerrecht eingehalten würden, dürfte keinesfalls genügen.
Schließlich sind die deutschen Staatsorgane
nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, „auch im eigenen Verantwortungsbereich das Völkerrecht durchzusetzen, wenn dritte Staaten dieses verletzen“.
Gerade in Zeiten, in denen die Bindung staatlichen Handelns an menschen- und völkerrechtliche Standards zunehmend infrage gestellt wird, wäre ein starkes Zeichen von Seiten des Bundesverfassungsgerichts hilfreich
und erforderlich: Danach sollten auch Staaten, die das US-Drohnenprogramm über ihr
Territorium erst ermöglichen und damit unterstützen, Mitverantwortung tragen müssen.
Denn solche staatlich organisierten Menschenjagden mit gemeingefährlichen Mitteln,
denen immer wieder auch viele unbeteiligte
und unschuldige Zivilpersonen zum Opfer
fallen, sind zweifelsohne heimtückisch und
grausam. Sie verstoßen gegen Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und damit gegen
das Verbot willkürlicher Tötungen. Möglicherweise auch ein Fall für den Generalbundesanwalt und den Internationalen Strafgerichtshof.
Doch zunächst bleibt den Betroffenen noch
der Weg vor den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte, um nach anderthalb
Jahrzehnten vielleicht doch noch zu ihrem
Recht zu kommen und dem mörderischen
Treiben via Ramstein endlich Einhalt zu gebieten. Denn dieser Antiterror-Drohnenkrieg
ist seinerseits Terror und produziert immer
neuen Terror, wie Ex-Drohnenpiloten bereits
Ende 2015 in einem offenen Brief an den damaligen US-Präsidenten Obama festgestellt
haben: Der US-Drohnenkrieg sei, so wörtlich,
„eine der verheerendsten Triebfedern des Terrorismus und der Destabilisierung“.
Der Text erschien bereits in: „OSSIETZKY“. Zweiwochenschrift für Politik / Kultur / Wirtschaft
Nr. 25 / 2025 v. 20.12.2025. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Autors.
Über den Autor:
Dr. Rolf Gössner* ist Publizist und Jurist, Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte sowie
Mitherausgeber des jährlichen "Grundrechte-Report. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland"
und der Zweiwochenschrift für Politik/Kultur/Wirtschaft „Ossietzky“. Autor zahlreicher Bücher zu Demokratie, Innerer
Sicherheit und Bürgerrechten, zuletzt: „Datenkraken im öffentlichen Dienst. ‚Laudatio’ auf den präventiven
Sicherheits- und Überwachungsstaat“, Köln 2021. Mehrfach ausgezeichnet, zuletzt mit dem Hans-Litten-Preis der
Vereinigung Demokratischer Jurist:innen (VDJ). Internet: www.rolf-goessner.de Rolf Gössner lebt in Bremen, wo er von 2007-2023 stellv. Richter am Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen war.
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